Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Arts & Tonic AV GmbH. Bei Abweichungen zur englischen Fassung (GTC) hat die deutsche Fassung Vorrang.
Version April 2026
Als PDF herunterladen1. Allgemeines
Vertragspartner des Auftraggebers ist die Arts & Tonic AV GmbH (im Folgenden „Unternehmen“ genannt), FN 648400 f, Argentinierstraße 53/4, 1040 Wien, vertreten durch die Geschäftsführer Pit Kaufmann, Benedikt Roß und Philipp Treiber.
Das Unternehmen erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, das Unternehmen hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Vertragsabschluss
Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens zustande. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen.
3. Durchführung der Leistungen
Das Unternehmen erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Die technische Gestaltung (des Tonträger / des Audio-Masters / der technischen Durchführung der Beschallung) obliegt dem Unternehmen. Es ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer heranzuziehen. Der Auftraggeber hat das Recht, bei der Durchführung der Leistungen anwesend zu sein, sofern dies vorher vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber während der Durchführung Änderungen, die vom ursprünglichen Auftrag abweichen, so sind diese gesondert zu vergüten und können zu Terminverschiebungen führen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Unternehmens ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Das Unternehmen behält sich vor, bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen über € 2.000,- eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages zu verlangen. Wird die Anzahlung nicht rechtzeitig geleistet, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Tagessätze beinhalten grundsätzlich eine Arbeitszeit von 8 Stunden. Jede darüber hinausgehende Arbeitsstunde wird gesondert als Überstunde verrechnet. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Unternehmen gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
Transportkosten (Kilometergeld), Spesen für Unterkunft und Tagegeld für das Personal werden nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht vom Veranstalter/Produzenten bereitgestellt werden.
Für auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl von Musikern oder Sprechern etc.) ist der vereinbarte Preis vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers / Audio-Masters bzw. die Veranstaltung aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.
Verschiebungen von Beschallungen, Aufnahmen etc. sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus solchen anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von € 10,- pro Mahnstufe berechnet. Nach der dritten Mahnung behält sich das Unternehmen vor, die Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu übergeben, wodurch zusätzliche Kosten für den Schuldner entstehen. Des Weiteren ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge von Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Unternehmens anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
5. Stornobedingungen
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit stornieren. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Stornierung werden folgende Stornogebühren fällig:
- Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin: 25% des vereinbarten Gesamtbetrags.
- 29 bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin: 50% des vereinbarten Gesamtbetrags.
- Weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin: 100% des vereinbarten Gesamtbetrags.
Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Stornogebühren angerechnet. Falls dem Unternehmen aufgrund der Stornierung nachweislich bereits Kosten entstanden sind (z.B. für Subunternehmer oder Material), sind diese zusätzlich zu erstatten.
6. Mietgegenstände
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle gemieteten Gegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und insbesondere gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung durch das Unternehmen erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers. Für beim Auftraggeber zerstörte oder abhandengekommene Geräte wird der Neupreis in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für mitgeliefertes Zubehör und Verpackungsmaterial.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkenden rechtzeitig zur Verfügung stehen. Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Unternehmens.
8. Herstellung, Änderung, Abnahme und Lieferung
Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung der Auftragsbestätigung/des Produktionsvertrages.
Das Unternehmen informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Unternehmen unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers / Audio-Masters die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Unternehmen bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger / Audio-Master dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers / Audio-Masters Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, das Unternehmen ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Originaldaten aufzubewahren.
9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
Das Unternehmen gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Garantie- und Gewährleistungsbedingungen richten sich nach dem österreichischen Recht. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei sind festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Unternehmen bekannt zu geben. Bei berechtigten Mängelrügen hat das Unternehmen das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Das Unternehmen haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für die Klangqualität auf verschiedenen Wiedergabegeräten (z.B. Smartphones, Laptops, Hi-Fi-Anlagen).
Tritt bei der Herstellung des Tonträgers / Audio-Masters / bei der Durchführung der Beschallung ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung / Durchführung unmöglich macht, so hat das Unternehmen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung des Tonträgers / Audio-Masters, der Durchführung der Beschallung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers / Audio-Masters, die weder von dem Unternehmen noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen des Unternehmens zu entgelten.
Sachmängel, die von dem Unternehmen anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann das Unternehmen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung der vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Unternehmens, Versicherungen abzuschließen, besteht nicht.
Für Datenverluste oder technische Störungen während der Produktion wird keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion vor der Veröffentlichung auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten zu prüfen.
10. Urheberrechte, Verwertungsrechte und Lizenzen
Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen bzw. Aufführung von Werken für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt.
Des Weiteren erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an das Unternehmen stellen sollten und verpflichtet sich, das Unternehmen schad- und klaglos zu halten.
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Unternehmen vorgenommen werden.
Der Auftraggeber erhält erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-exklusives, weltweites Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck (z.B. Film, Werbung, Streaming). Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung für andere Projekte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens.
Das Unternehmen bleibt Eigentümer aller Urheberrechte an den erstellten Aufnahmen, Kompositionen und Produktionen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine vollständige Rechteübertragung vereinbart wird.
Bei Kompositionen und Produktionen für kommerzielle Zwecke erfolgt eine separate Lizenzvereinbarung, in der die Dauer, der Umfang und die geografische Reichweite der Nutzung geregelt werden. Der Auftraggeber darf die Komposition nicht verändern oder bearbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Produktion für Promotion-Zwecke (z.B. Referenzen auf der Website oder in sozialen Medien) zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
11. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf dessen ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit vom Unternehmen zurückgefordert werden und sind diesem jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Vertragspartner des Unternehmens verpflichten sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
12. Datenschutz
Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Auftraggeber hat das Recht, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu erhalten und deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen.
13. Sonstige Bestimmungen
Falls mehrere Auftraggeber dem Unternehmen den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Werkes verantwortlich zeichnet.
Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die vom Unternehmen gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger / Audio-Master bzw. gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Unternehmens. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens unzulässig und unwirksam. Dem Unternehmen steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Unternehmen lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Unternehmen, welches auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Unternehmens mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen wird Wien vereinbart.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus vorliegendem Geschäftsfall wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
Durch die Beauftragung, schriftlich oder mündlich, erklärt sich der Auftraggeber mit den vorstehenden Bedingungen einverstanden.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15. Prävalenz Klausel
Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang.
